2. Bericht des Sportgerichts - Saison 2020/2021

Während der bisher kurzen Saison musste das Sportgericht wieder tätig werden und entschied in mehreren Fällen. Folgend zusammengefasst die Beschlüsse der Monate September und Oktober...

 

006 und 007-2020/2021
Beide Verfahren wurden auf Grund eines Verstoßes gegen die Stammspielerregelung nach § 19 SpO-TFV eingeleitet, zum Einen auf Grundlage eines Strafantrags, zum Anderen auf Grund einesEinspruchs gegen die Spielwertung der gegnerischen Mannschaft. Der betroffene Verein setzte ineinem Pokalspiel der zweiten Männermannschaft drei Stammspieler der ersten Männermannschaftein. Das Pokalspiel wurde vom Sportgericht für die spielerisch unterlegene Mannschaft und gegendie eigentlich auf dem Platz siegreiche Mannschaft gewertet und mit einer Geldstrafe belegt.

008-2020/2021
In einem weiteren Pokalspiel wechselte eine Mannschaft 4 Spieler ein, obwohl in Pokalspielen nur drei Wechsel erlaubt sind. Die Mannschaft war der nicht zu widerlegenden Auffassung, dass die Corona-Wechsel-Regeln noch Geltung haben. Da die für die laufende Saison geltende Technische Richtlinie vom NTKFA noch nicht wirksam veröffentlicht war, wurde das Verfahren eingestellt.

009-2020/2021
Gegenstand dieses Verfahrens war ein Einspruch gegen eine Spielwertung. Der Einspruchsführer rügte einen Verstoß gegen § 19 SpO-TFV. Der Spielgegner hatte einen Spieler unter Missachtung der 5 Tage Frist eingesetzt. Da der Spielgegner den Verstoß einräumte, gab das Sportgericht dem Einspruch statt und wertete das Spiel für den Gegner als verloren und für den Einspruchsführer als gewonnen.

010-2020/2021
Im Verfahren ging es um eine diskriminierende Beleidigung im Sinne des § 45 RuVO-TFV. Trotz umfangreicher Bemühungen, den Sachverhalt zu klären – der Schiedsrichter und sein Team hattenden Vorfall nicht wahrgenommen – war dies nicht möglich, so dass das Verfahren eingestellt worden ist.

011 und 012-2020/2021
In diesen beiden Verfahren ging es zum wiederholten Mal um einen Verstoß gegen § 19 SpO-TFV. Ein Verein setzte in einem Spiel der D-Junioren unzulässig 4 Stammspieler einer höherklassigen Mannschaft ein. Das Sportgericht wertete deshalb das Spiel gegen die auf dem Platz siegreiche Mannschaft als verloren. Der Spielgegner hatte fristgerecht Einspruch eingelegt und eine Umwertung des Spiels zu seinen Gunsten beantragt. Diesen Einspruch musste das Sportgericht allerdings alsunzulässig zurückweisen, da die vorgeschriebene Einspruchsgebühr nicht fristgerecht innerhalb der sieben Tage Frist beim NTKFA eingegangen war.

013-2020/2021
In einem Pflichtspiel der Herren schlug ein Spieler seinen Gegenspieler. Der Spieler wurde deshalb wegen Tätlichkeit zu einer Gesamtsperre von 6 Pflichtspielen und einer Geldstrafe von 100,00 EURverurteilt.

014-2020/2021
In einem Spiel der 1. Kreisklasse schlug ein Spieler seinen Gegenspieler. Der Spieler wurde deshalb wegen Tätlichkeit zu einer Gesamtstrafe von 8 Pflichtspielen und einer Geldstrafe von 120,00 EUR verurteilt.

015-2020/2021
In einem Spiel der E-Junioren spielte ein D-Juniorenspieler in des älteren Jahrgangs mit. Wegen dieses unberechtigten Einsatzes wurde der betreffende Verein zu einer Geldstrafe von 40,00 EUR verurteilt, wobei es sich um einen Wiederholungsfall handelte. Das Sportgericht möchte dieses Verfahren zum Anlass nehmen und darauf hinweisen, dass Mädchen die am Spielbetrieb der Jungen teilnehmen, einsetzbar sind, wenn sie ein Jahr älter sind, als in der betroffenen Altersklasse erlaubt ist.

016-2020/2021
Einen Altersklassenverstoß hatte auch dieses Verfahren zum Gegenstand. In einem Spiel der B-Junioren setzte der Verein einen Spieler der D-Junioren ein. Da jüngere Spieler, aus Gründen des Eigenschutzes nur in der nächsthöheren Altersklasse eingesetzt werden dürfen, wurde der Verein zu einer Geldstrafe von 40,00 EUR verurteilt. Gleichzeitig wurde das Spiel als verloren gewertet.

017-2020/2021
Dem Verfahren lag der Rückzug einer Herrenmannschaft zugrunde. Das Verfahren endete mit Antragsrücknahme durch den Staffelleiter.

018-2020/2021
In einem Spiel der Kreisklasse griff ein Spieler den Schiedsrichter an. Wegen einer Tätlichkeit wurde der Spieler zu einer Gesamtstrafe von 8 Pflichtspielen und einer Geldstrafe von 300,00 EUR verurteilt. Gleichzeitig erhielt der Spieler die Auflage, den nächsten Schiedsrichter-Anwärter-Lehrgang im Januar 2021 zu besuchen und nach erfolgreichem Bestehen 5 Spiele bis Saisonende zu leiten. Bei Nichterfüllen der Auflage erhöht sich die Gesamtstrafe um 5 Pflichtspiele auf 13 Pflichtspiele sowie die Geldstrafe um weitere 150,00 EUR. Das Sportgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass vergleichbare Sachverhalte im Bereich der Beleidigung und Tätlichkeit gegen Schiedsrichter mit einer entsprechenden individuellen Auflage geahndet werden können.

019-2020/2021
Das Verfahren wurde vom Sportgericht eingestellt, da der Antrag zurückgenommen wurde. Aktuell befasst sich das Sportgericht mit weiteren drei Verfahren.

Michael Mand
Stellvertr. Vorsitzender des Sportgerichts

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