NTKFA Sportgericht - Urteil 28/2012-2013

Das Sportgericht des KFA urteilte am 01.05.2013 in Bad Frankenhausen auf Grund des Zeigen eines "Vogels" durch einen Spieler des SV Herrmannsacker in einem Punktspiel der Kreisliga Staffel II.

Laut Schiedsrichterbericht drehte sich der Spieler beim Verlassen des Spielfeldes nach Feldverweis auf Grund einer Gelb/Roten Karte nochmals um und zeigte dem Schiedsrichter einen „Vogel“. In seiner Stellungnahme bestreitet der Spieler dies getan zu haben. Der Verein widerspricht in seiner Stellungnahme ebenfalls der Darstellung des Schiedsrichterberichtes. Keiner der anwesenden Zuschauer und Auswechselspieler habe den beschriebenen Vorgang wahrgenommen. Ferner habe der Schiedsrichter den Vorgang nicht persönlich wahrgenommen, sondern der Schiedsrichterassistent. Weiterhin wird moniert, dass der Schiedsrichter nach diesem Vorgang dem Spieler nicht die Rote Karte gezeigt habe. Nach Ansicht des Sportgerichts ist die Tatsache, ob der Schiedsrichter persönlich oder „nur“ einer seiner Assistenten die beleidigende Geste wahrgenommen hat für die Bewertung des Vorgangs nicht von Belang. Weiterhin ist es auch unerheblich, dass dem Spieler nicht direkt die Rote Karte gezeigt wurde. Dies war auch dem Schiedsrichter nicht mehr möglich gewesen, da der Spieler bereits mittels Gelb/Roter Karte des Feldes verwiesen worden war. Einen Feldverweis nach einem Feldverweis auszusprechen ist nicht mehr möglich. Die Verfahrensweise des Schiedsrichters, den betroffenen Verein zu informieren und einen Sonderbericht anzukündigen ist somit nicht zu beanstanden.

Gegen den Spieler wird wegen einer Beleidigung des Schiedsrichters eine Spielsperre von vier zur Austragung kommenden Pflichtspielen und ein Strafgeld in Höhe von 75,00 EUR ausgesprochen. Für das ausgesprochene Strafgeld und die Verfahrenskosten haftet der SV Herrmannsacker gesamtschuldnerisch.

FUVI0111ADANALSCD