NTKFA Sportgericht - Urteil 005-2013/2014

Das Sportgericht des NTKFA urteilte am 30. September auf Grund des Einspruches gegen die Spielwertung des Punktspiels Nr. 650430 018 zwischen SG Obertopfstedt und dem SV 62 Westgreußen, ausgetragen am 25. August 2013, Endstand 5:2.

 

Im oben genannten Punktspiel kamen laut Spielformular bei der SG Obertopfstedt vier Spieler zum Einsatz, die laut PassOnline (Stand 29. August 2013) kein durch die Passstelle des TFV genehmigtes vorzeitiges Spielrecht für Pflichtspiele im Männerbereich vorwiesen. Nach § 19 Ziffer 7 Absatz 2 Buchstabe a der Spielordnung des TFV waren diese Spieler nicht spielberechtigt.

Das Punktspiel der 2. Kreisklasse Staffel 1 der Männer, Spielnummer 650430 018, zwischen der SG Obertopfstedt und dem SV 62 Westgreußen wird gemäß § 43 Absatz 3 Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO-TFV) für den SV 62 Westgreußen mit 2:0 Toren als gewonnen und für die SG Obertopfstedt mit
0:2 Toren als verloren gewertet. Gegen die SG Obertopfstedt wird ein Strafgeld in Höhe von 75,- EUR verhängt. Die betroffenen Spieler werden nicht persönlich bestraft.

FUVI0111ADANALSCD