NTKFA Sportgericht - Urteil 018-2013/2014 - Entscheidung zum Spielrecht ohne Pass

Das Sportgericht des NTKFA befand bereits am 11. Januar 2014 in der Sportrechtssache gegen den
SV Blau-Weiß Greußen wegen unberechtigtem Spielereinsatz (Spielen ohne vorliegenden Pass) im Punktspiel der B-Junioren im Punktspiel zwischen der SG Donndorf und der SV Greußen. Das Urteil, gegen das der SV Greußen in Berufung ging, wurde ebenfalls durch das Verbandsgericht des TFV bestätigt.

Die SpG Greußen im oben bezeichnetem Punktspiel hat mehrere Spieler zum Einsatz gebracht, obwohl die Spielerpässe am Spielort nicht vorhanden waren und ein Ersatznachweis über die Spielberechtigung nicht erfolgte. Entsprechende Eintragungen finden sich auf dem Spielbericht. In seiner Stellungnahme vom 21. November 2013 gab der SV Blau-Weiß Greußen an, dass man sich in Vorbereitung auf das Punktspiel gegen die SG Donndorf am Sportplatz in Greußen getroffen habe. Die Mannschaft werde sowohl von einem Trainer des SV Blau-Weiß Greußen, als auch einem Trainer des SV 90 Großenehrich betreut. Die Spielerpässe der betreffenden Spieler hätten sich im Vereinsgebäude des SV Blau-Weiß Greußen befunden, zu dem aber nur der Trainer von Greußen Zugang habe. Gerade dieser Sportfreund sei aber am betreffenden Tag aus privaten Gründen zum vereinbarten Treffpunkt nicht erschienen. Darauf hin habe der Sportfreund des SV 90 Großenehrich zwar noch mit den Vereinsverantwortlichen telefoniert, man habe sich aber auf Grund der
Tatsache, dass für das Spieljahr 2013/2014 vom KFA Nordthüringen der elektronische Spielbericht
für die B-Junioren verpflichtend festgelegt worden sei und man am Vortag sich versichert hätte,
dass alle Spieler spielberechtigt seien, darauf verständigt, den Nachweis der Spielberechtigung
über den Ersatznachweis zu führen, was nach Spielordnung des TFV (SpO-TFV) ja möglich sei.
In Donndorf sei dann jedoch kein elektronischer Spielbericht auf Grund technischer Probleme gefertigt
worden. Der Heimverein habe auch keine detailliert Passkontrolle durchgeführt. Die betreffenden
Spieler hätten ihre Personalausweise dabei gehabt und seien spielberechtigt gewesen.

Nach SpO-TFV hat vor dem Spiel die Kontrolle der Spielerpässe aller Spieler, einschließlich der Wechselspieler durch die verantwortlichen Vertreter der am Spiel beteiligten Vereine zu erfolgen. Ferner bestimmt die SpO-TFV, dass Spieler, deren Spielerpass vor Beginn des Spieles nicht vorlag, nach Eintreffen des Spielerpasses am Spielort am Spiel teilnehmen können, sofern sie im Spielberichtsbogen eingetragen sind.
Dies bedeutet, dass alle Spieler, die an einem Spiel mitwirken, ohne dass deren Spielerpässe am
Spielort vorlag, dies unberechtigt getan haben. Dementsprechend ist nach wortwörtlicher Auslegung
dieser Regelung von einem unberechtigten Spielereinsatz auszugehen. Im Gegensatz zu den Bestimmungen, dass die Spielberechtigung zwar grundsätzlich durch Vorlage des Spielerpasses nachgewiesen wird, gestattet von diesem Grundsatz jedoch eine Ausnahme, in dem geregelt wird, dass ersatzweise der Nachweis der Spielberechtigung bei fehlendem Spielerpass auch in Form eines Ausdrucks aus der zentralen Passdatenbank des DFBnet oder durch eine Online-Überprüfung geführt werden kann. Die Identität des Spielers soll bei einem fehlenden Spielerpass über einen gültigen Lichtbildausweis nachgewiesen werden. Der ersatzweise Nachweis der Spielberechtigung ist im Spielbericht zu dokumentieren. In den Fällen eines Ersatznachweises der Spielberechtigung sind Ordnungsstrafen auszusprechen. Ausgehend von dieser Bestimmung kann auch eine Auslegung dahingehend erfolgen, dass der Satzungsgeber gerade durch die Schaffung dieses Ausnahmetatbestandes von der stringenten Anwendung abkehren wollte. Der Spielerpass dokumentiert somit
lediglich das Bestehen einer Spielberechtigung (so auch das Sportgericht des TFV in seiner Entscheidung
Nr. SpG TFV Nr.: 021-2013/14-15031).

Da der SV Blau-Weiß Greußen bereits im Bewusstsein dessen, dass man für die betreffenden Spieler
einen Ersatznachweis führen möchte zum Spiel angereist ist (wie in der Stellungnahme dargelegt),
dann hätte man auch die Eventualität berücksichtigen müssen, dass ein Onlinezugang zur
Passdatenbank des DFBnet durch den Heimverein nicht ermöglicht werden kann bzw. wird. Dementsprechend hätte man als betroffener Verein dafür Sorge tragen müssen, dass der Ersatznachweis
geführt werden kann. Dies hätte durch einen aktuellen Ausdruck aus der Passdatenbank, der
am Vortag hätte erstellt werden können oder aber einen Onlineabgleich über einen TabletPC oder
ein Smartphone (internetfähiges Handy) anwesender Spieler, Betreuer oder anderer anwesenden
Personen erfolgen können. Da dies nicht erfolgte, ist hier dem SV Blau-Weiß Greußen ein Verschulden
vorzuwerfen. Auch wäre die bloße Vorlage der Lichtbildausweise der betroffenen Spieler
diesbezüglich nicht ausreichend gewesen. Ausgehend hiervon qualifiziert daher das Sportgericht den Einsatz der o. g. Spieler ohne Nachweis der Spielberechtigung im betreffenden Punktspiel als unberechtigten Einsatz, der zu ahnden ist.

Das Punktspiel Nr. 650330 002 der  B-Junioren wird für den SV Blau-Weiß Greußen mit 0:2 Toren und 0 Punkten als verloren gewertet. Der SV Blau-Weiß Greußen wird weiterhin einem Strafgeld in Höhe von 50,- EUR verurteilt.

FUVI0111ADANALSCD