NTKFA Sportgericht - Urteil 020-2013/2014

Das Sportgericht des KFA Nordthüringen urteilte am 24. Januar 2014 in Sondershausen in mündlicher Verhandlung über den Einsatz eines Spielers ohne Spielberechtigung durch den SV Appenrode.

Der SV Appenrode wird vom Vorwurf im Punktspiel mit der 2. Kreisklasse, Staffel 3, zwischen dem SV Appenrode und der TSG Krimderode (Endstand 5:2) einen Spieler unter falschem Namen eingesetzt zu haben, obwohl dieser für den Verein keine Spielberechtigung besitzt, freigesprochen. Die Wertung des betreffenden Spiels erfolgt entsprechend seinem Ausgang. Der KFA Nordthüringen hat die Verfahrenskosten und verfahrensbezogenen Kosten zu tragen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte durch das Sportgericht nicht geklärt werden, ob der SV Appenrode das vorgeworfene Vergehen tatsächlich begangen hat. Die TSG Krimderode benannte mit einen Sportfreund, der bis zu Beginn vom SV Hannovera Niedersachswerfen zum TSG Krimderode wechselte und dem Spiel als Zuschauer beiwohnte einen recht glaubwürdigen Zeugen. Dieser führte aus, dass er den Spieler aus der gemeinsamen Zeit beim SV Hannovera Niedersachswerfen her kannte und daher weiß, dass dieser keine Spielberechtigung für den SV Appenrode hat. Daher habe die TSG Krimderode auch nach Spielende eine persönliche Kontrolle des Spielers, des Passes und dem Personalausweis beim Schiedsrichter beantragt. Entsprechend den weiteren Ausführungen habe sich der Schiedsrichter geweigert dies durchzuführen und eine entsprechende Eintragung auf dem Formular niederzulegen. Für das Sportgericht ergaben sich im Laufe der mündlichen Verhandlung zunehmend Zweifel am Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Schiedsrichters, nicht zuletzt auch durch die Aussagen der Vereine bei bestimmten Nachfragen, dass die Ausführungen des Schiedsrichters so nicht zutreffend seien. Begründet wird dies auch mit der Tatsache, dass sich der Schiedsrichter zwar nicht daran erinnern könne, welcher der beiden Sportfreunde am Spiel teilgenommen hat, sich jedoch 100 %ig sicher ist, dass der Spieler zur Gegenüberstellung erschien. Daher war für das Sportgericht die Aussage des wichtigsten Zeugen nicht verwertbar, so dass letztlich nur die Aussagen beider Vereine herangezogen werden konnten.

Damit standen im verhandelten Fall Aussage gegen Aussage. Der SV Appenrode war somit nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern wegen der Unschuldsvermutung, die auch im Sportrecht Gültigkeit besitzt, vom Tatvorwurf freizusprechen.

FUVI0111ADANALSCD