Rückblick des Sportgerichtes auf das Spieljahr 2015/2016

Der Beginn des Pflichtspielbetriebes in einem Spieljahr ist immer auch ein geeigneter Anlass, um auf das zurückliegende Spieljahr zurück zu blicken. Das besondere Anliegen aller Sportrichter des NTKFA war und ist die faire Kommunikation im Sportgerichtsverfahren sowie die Sicherung einer unabhängigen Sportrechtssprechung.

Zunächst gilt es Dank zu sagen, den jeweiligen Ausschüssen, den Vertretern der Vereine, deren Vorständen und Vorsitzenden/Präsidenten für die durchweg sehr gute Zusammenarbeit und den gemeinsamen Willen zu sachlicher und fairer Konfliktbewältigung sowie steter Suche nach sportlich und juristisch sorgsam erarbeiteter Entscheidungen.

Im abgelaufenen Spieljahr hat sich auf Grund des zweiten ordentlichen Kreisfußballtages des NTKFA die personelle Zusammensetzung des Sportgerichts des NTKFA geändert. Die sportrechtlich mitunter schwierige Arbeit für den Fußball im KFA Nordthüringen haben wir immer mit Freude und großem Engagement erbracht. Daher möchte ich es nicht versäumen, mich zunächst bei allen Sportrichtern des Sportgerichts, insbesondere aber auch bei den ausgeschiedenen Sportfreunden, Daniel Haustein, Detlef Ludwigs, Frank Henne, Wolfgang Hess und Martin Schaper für die konstruktive, engagierte und kompetente Mitarbeit in der vergangenen Legislaturperiode bedanken.

Gleichzeitig möchte ich nochmals die neu hinzugekommenen Sportrichter, Andreas Lier, Karl Ronald Neumann, Maik Beringer und Michael Mand im Kreise dieses Rechtsorgans begrüßen. Ich freue mich auf eine konstruktive und engagierte und vielleicht auch mal kontroverse Zusammenarbeit mit allen Beisitzern in den kommenden vier Jahren.

Im Spieljahr 2015/2016 war das Sportgericht insgesamt mit 74 Verfahren befasst. Dies ist ein Anstieg der Anzahl der Verfahren um fast 58 Prozent im Vergleich zum Spieljahr 2014/2015. Gleichzeitig gab es in der vergangenen Spielzeit nur zwei Berufungen zum TFV-Verbandsgericht. Diese Zahlen belegen, dass 97 Prozent aller Verfahren in der ersten Instanz ihren rechtskräftigen Abschluss fanden. Diese Bilanz unter streicht die hohe Akzeptanz, die die Arbeit des Sportgerichtes des NTKFA bei den Vereinen erfährt.

Am häufigsten im letzten Spieljahr hatte sich das Sportgericht des NTKFA wieder mit sogenannten Verwaltungsentscheiden zu beschäftigen. Hierzu zählen Rückzüge von Mannschaften sowie zweite und dritte Nichtantritte, aber auch die dem Sportgericht neu übertragenen Verfahren wegen der vorzeitigen Beendigung von Spielen nach Unterschreitung der Mindestspielerzahl in einem Spiel. Die Anzahl 23 dieser Verfahren entspricht damit, wie in den vergangen Jahren auch, einem Anteil von etwa einem Drittel.

Ebenfalls zahlreich zeigte sich mit neun Verfahren (ca. 12. %) gegen Vereine der Bereich der Innenraumverweise von Trainern und Mannschaftsverantwortlichen wegen unsportlichen Verhaltens. Mit einer Anzahl von 10 Verfahren wegen Tätlichkeiten gegen Mit- und Gegenspieler bzw. Schiedsrichter sowie wegen Schiedsrichterbeleidigungen bewegten sich diese Vergehen ungefähr auf demselben Level wie im Spieljahr 2014/2015.

Breiten Raum nahm im abgelaufenen Spieljahr das Fanverhalten - wie diskriminierendes Gegröle, das Abbrennen von bengalischen Feuern, das Entzünden von Rauchbomben und Leuchtraketen sowie weitere äußere Einflüsse auf das Spiel ein. Diese führten stets aufs Neue zu kontroversen Diskussionen über die sportrechtliche Verantwortlichkeit des Platz- und Gastvereins.

Auffällig im abgelaufenen Spieljahr ist ein signifikanter Anstieg der Verfahren wegen des Einsatzes von Spielern ohne Spielberechtigung. Hier waren insgesamt sieben Verfahren anhängig, wo im Spieljahr 2014/2015 die Anzahl der diesbezüglichen Verfahren Null war.

Auch für das laufende Spieljahr zeichnet sich dieser Trend weiterhin ab. So wurden bereits vier Verfahren eröffnet, wovon drei Verfahren den Einsatz von Spielern ohne gültiges Spielrecht zum Gegenstand haben.

Aus diesem Grund möchte ich an dieser Stelle auch die Gelegenheit nutzen um den Verein den gutgemeinten Rat zu geben, derartige Verstöße gegen die Spielordnung auch in Freundschaftsspielen zu vermeiden. Abgesehen von der Möglichkeit der persönlichen Bestrafung des jeweiligen Spielers und der Person, die den Einsatz zu verantworten hat, können hier gegen die Vereine nach § 43 Abs. 3 RuVO-TFV neben einer Geldstrafe von bis zu 150,- EUR auch der Abzug von drei bis sechs Punkten ausgesprochen werden. Und das auch noch vor Beginn der Pflichtspiele.

Weiterhin anhängig waren fünf Einsprüche von Vereinen gegen die Spielwertung, fünf Verfahren wegen Schiedsrichtersollverstößen, ein Widerspruch gegen die Strafanordnung eines Staffelleiters, drei Verfahren wegen mangelnder Ordnung und Sicherheit sowie sieben Verfahren, die sonstige Vergehen, wie mangelnde Spielerpasskontrolle, die Nichtanmeldung eines Freundschaftsspiels aber auch ein verschuldeter Spielabbruch oder die vorsätzliche Vornahme von falschen Eintragungen in den Spielbericht durch einen Schiedsrichter zum Gegenstand hatten.

Abschließend möchte ich allen Vereinen für das neue Spieljahr viel Erfolg bei der Jagd nach Punkten und der Umsetzung der selbstgesetzten sportlichen Ziele wünschen, verbunden aber auch mit dem nicht uneigennützigen Wunsch, dabei den sportlich fairen Wettkampfgedanken sowie die Einhaltung aller Regeln und Normen, die für einen geordneten Spielbetrieb notwendig sind, nicht aus den Augen zu lassen. An dieser Stelle möchte ich den ehemaligen und bereits verstorbenen Sportgerichtsvorsitzenden Reiner Koch zitieren, der einmal sagte: „Das Sportgericht wird sicherlich oftmals auch umsonst tätig, aber ganz bestimmt niemals kostenlos."

Stefan Linse
Vorsitzender des Sportgerichts

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