1. Bericht des Sportgerichts - Saison 2020/2021

Noch bevor die neue Saison mit den Pflichtspielen richtig begonnen hat, hatte sich das Sportgericht bereits mit 5 Verfahren zu beschäftigen.


Verfahren 001-2020/2021 - In einem Freundschaftsspiel widersetzte sich der Torwart der Gastmannschaft den Anweisungen des Schiedsrichters und beleidigte diesen. Hierfür wurde er mittels Roter Karte vom Platz gestellt. Das Sportgericht verhängte eine Geldstrafe von 125,-- € sowie eine Sperre von 6 Pflichtspielen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Verfahren 002-2020/2021 - Im gleichen Spiel des vorgenannten Verfahrens brach der Trainer das Spiel eigenmächtig ab, in dem er seine Mannschaft eigenmächtig vom Feld nahm. Wegen verschuldeten Spielabbruchs belegte das Sportgericht den Trainer mit einer Funktionssperre von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 250,-- €. Eine auf den ersten Blick lange Sperre, die aber lediglich die Mindeststrafe darstellt. Auch dieses Urteil ist rechtskräftig.

Im Verfahren 003-2020/2021 wurde eine Beschwerde gegen die Nichtfortführung des Pokals aus der Saison 2019/2020 als unzulässig zurückgewiesen.

Eine weitere Beschwerde gegen die Nichtfortführung des Pokals der letzten Spielzeit hatte Erfolg und führte nun zur Fortführung des Pokals. Zwar hatte das Sportgericht des NTKFA im Verfahren 004-2020/2021 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Im Rahmen der Berufung des Vereins entschied das Verbandsgericht, den Pokal auszuspielen. Das Verfahren ist rechtskräftig. Das Pokalhalbfinale und das Pokalfinale sind bereits angesetzt.

Verfahren 005-2020/2021 hatte einen Platzverweis in einem Freundschaftsspiel zum Gegenstand. Der betreffende Spieler sollte den Schiedsrichter beleidigt haben. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung konnte die Beleidigung des Schiedsrichters jedoch mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Eine nachgewiesene Unsportlichkeit wurde darüber hinaus geahndet. Im Urteil erkannte das Sportgericht deshalb auf eine Sperre von 2 Pflichtspielen und auf eine Geldstrafe von 50,-- €. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Michael Mand
Stellvertr. Vorsitzender des Sportgerichts

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